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Versicherungslexikon

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Allgemein

Unserer Erfahrung nach ist es eine große Herausforderung, sich im Begriffsdschungel der Versicherungen zu orientieren und zu steuern. Ausgehend von unserer Erfahrung möchten wir Ihnen mit diesem kleinen Lexikon eine erste Orientierung an die Hand geben.

Ihnen fehlt hier etwas? Dann können Sie sich gerne melden!

Allgefahrenversicherung

Sie verpflichtet den Versicherer für alle Gefahren und Schäden auf zu kommen, denen die versicherten Sachen während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind. Der Versicherer leistet Ersatz für Abhandenkommen, Zerstörung oder Beschädigung als Folge einer versicherten Gefahr. Mit dieser Formulierung wird das gesamt mögliche Schadensszenario erfasst, denn Abhandenkommen ist der Oberbegriff für alles, was irgendwie weg kommt. Zerstörung ist der Oberbegriff für den Totalschaden und Beschädigung der Oberbegriff für den Teilschaden. Experten sprechen hier von der Universalität der Gefahrtragung. Im Wesentlichen sind folgende Schadensursachen versichert:

  • Bedienungsfehler und Ungeschicklichkeit

  • Fahrlässigkeit, Böswilligkeit, Vandalismus, Sabotage und Vorsatz Dritter

  • Folgeschäden aus Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehlern

  • Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen aufgrund eines von außen einwirkenden Ereignisses
  • Kurzschluss, Überstrom und Überspannung

  • Wasser, Feuchtigkeit und Überschwemmung

  • Brand, Blitzschlag, Explosion

  • Sturm und Hagel

  • Hochwasser

  • Frost und Schneedruck

  • Diebstahl und deren Folgeschäden

  • Höhere Gewalt

In den Versicherungsbedingungen findet man nur eine beispielhafte Aufzählung der versicherten Gefahren und Schäden, dafür aber eine abschließende Auflistung der nicht versicherten Gefahren und Schäden. Dies sind in der Regel: Abnutzung und Korrosion, Krieg und kriegsähnliche Ereignisse, Streik und Arbeitsunruhen sowie die Folgen aus Atomunfällen und Erdbeben.
Alle Gefahren, die nicht als Ausschluss definiert sind, sind bei äußerer Einwirkung versichert. Ein weiterer wichtiger Vorteil dieser Allgefahrenversicherung ist die Umkehr der Beweislast. Während bei jeder normalen Versicherung der Versicherungsnehmer den Eintritt des Schadens beweisen muss, ist es hier genau umgekehrt: Nicht der Versicherungsnehmer muss die Ersatzpflichtigkeit des Schadens beweisen, sondern der Versicherer muss beweisen, dass der Schaden nicht ersatzpflichtig ist.

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Allgemeine Versicherungsbedingungen

Hiermit sind die als Druckstück in der Police befindlichen Bedingungen gemeint, die bei jedem Vertrag identisch sind. In den individuell "geschriebenen Bedingungen" können die allgemeinen Bedingungen abgeändert werden, z.B. bei Einschränkungen / Erweiterungen des Versicherungsschutzes.

Die Anlagenversicherung für Photovoltaik kommt ursprünglich aus der Versicherung von Elektronik. Noch heute arbeiten viele Versicherer mit den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung. Andere Gesellschaften haben diese Bedingungen leicht modifiziert und nennen sie jetzt Allgemeine Versicherungsbedingungen für Photovoltaikanlagen. Beide Bedingungswerke unterscheiden sich von der Qualität des Versicherungsschutzes kaum oder gar nicht.
Zu beachten sind unbedingt evtl. in den allgemeinen oder geschriebenen Bedingungen enthaltene Ausschlusstatbestände (siehe dort).

 

Allgemeine Versicherungsbedingungen

Ausschlusskataloge

Die individuelle Schadenserfahrung der Versicherer hat zum Teil zu Ausschlusskriterien geführt, die die Qualität des Versicherungsschutzes entscheidend einschränken. So versichern einige Gesellschaften das Feuerrisiko auf landwirtschaftlich genutzten Gebäuden oder Holz verarbeitenden Betrieben nicht mehr. Das gleich gilt für Gebäude, die gänzlich aus Holz errichtet sind oder in denen Stroh und/oder Heu gelagert wird.
Manche Gesellschaften verlangen Blitzschutzeinrichtungen oder erhöhen die Selbstbeteiligung, wenn eine solche nicht vorhanden ist. Auch Abschreibungsklauseln für Wechselrichter kommen vor.
Das Problem für den unbedarften Verbraucher ist die Tatsache, dass die Ausschlusskataloge oft nicht in den Angebotsschreiben offen gelegt werden, sondern der Interessent mühselig in den Versicherungsbedingungen danach suchen muss.

 

Betreiberhaftpflichtversicherung

Immer dann, wenn Dritte geschädigt werden (Personen- oder Sachschäden) befinden wir uns im Bereich der Haftpflichtversicherung, die die gesetzliche Haftpflicht abdeckt.
Wird die Anlage auf dem eigenen Dach betrieben kann man versuchen, dieses Risiko über die private Haftpflichtversicherung ab zu decken. Allerdings ist es so, dass keine Verpflichtung des Versicherers besteht, das Risiko einzuschließen, weil es sich beim Einspeisen von Strom ins öffentliche Netz um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Sollte der Versicherer mit der Mitversicherung einverstanden sein, dann lassen Sie sich das schriftlich bestätigen.

Es gibt allerdings eine Grund, der doch für eine separate Versicherung spricht: Wenn Sie solch eine Versicherung abschließen, dann achten Sie auf die Mitversicherung der sogenannten Einleitungsschäden. Damit sind Ansprüche des EVU gemeint, die dieses stellen kann, wenn die der von der PV-Anlage eingespeiste Strom Störungen im Netz verursachen sollte.

Zwingend notwendig ist der Abschluss immer dann, wenn die Anlage auf einem gemieteten, gepachteten oder sonst wie überlassenen Dach betrieben wird. In der Regel sind im Miet-, Pacht oder Überlassungsvertrag Haftungsszenarien für den Fall geregelt, dass die Anlage Schäden am Mietobjekt, sprich Dach, verursacht. Der Deckungsumfang muss Mietsachschäden, Gebäude- und Allmählichtkeitsschäden beinhalten und zwar mit ausreichenden Deckungssummen. Mietsachschäden durch Brand und Explosion sollten bis 1 Mio. Euro gedeckt sein und sonstige Gebäude- und Allmählichkeitsschäden bis 0,5 Mio. Euro. Die Grunddeckungssumme für Personen- und Sachschäden sollte nicht unter 3 Mio. Euro liegen, besser jedoch bei 5 Mio. Euro.


Tipp: Stellen Sie sicher, dass diese Versicherung das Bauherrenhaftpflichtrisiko einschließt uns schließen Sie die Police mit Beginn der Montagearbeiten ab.

 

Beitragsgestaltung

Es gibt immer noch Versicherer, die den Beitrag aus der Leistung der Anlage berechnen, obwohl die in der Minderzahl sind. Bei fallenden Preisen ist diese Regelung natürlich nachteilig für den Anlagenbetreiber. Da steht sich der Anlagenbetreiber besser, der einen Versicherer wählt, der den Beitrag aus der Versicherungssumme berechnet. Es sei denn, der Versicherer, der den Beitrag aus der Leistung berechnet, passt den Beitragssatz an.
Beide Berechnungsmethoden können zu vergleichbaren Preisen führen, es können sich aber auch große Unterschiede ergeben.
Ohnehin ist der reine Vergleich über den Preis gefährlich. Die Inhalte und die Qualität des Versicherungsschutzes müssen unbedingt Berücksichtigung finden.
Aber es sind auch einfache Umstände, die den Preis differieren lassen:

 

  • Unterschiedlich hohe Selbstbehalte

  • Unterschiedliche Tagesentschädigung für den Ertragsausfall

  • Die Haftzeit beträgt 3, 6 oder 9 Monate

  • Erdbebenrisiko ist eingeschlossen oder nicht


Ich bin der Meinung, dass der Anlagenbetreiber heute selbst nicht mehr in der Lage ist, einen objektiven Vergleich hin zu bekommen. Bedingt durch verschiedenste Einschränkungen des Versicherungsschutzes, ist es dem Anlagenbetreiber kaum möglich die Angebote der Versicherungsgesellschaften zu prüfen und zu vergleichen.

 

Ausschlusskataloge
Betreiberhaftpflichtversicherung
Beitragsgestaltung

Blitzschutzeinrichtungen

Es gibt Versicherer, die den äußeren und inneren Blitzschutz verlangen. Andere machen keine Auflagen und erhöhen den Selbstbehalt im Falle von Blitzeinwirkung.
Liesenberg Assekuranzmakler macht keine Auflagen, setzt jedoch auf das Verantwortungsbewusstsein der Anlagenbetreiber und das bedeutet zumindest einen Potentialausgleich in die Anlage zu integrieren.
Sollte der Anlagenbetreiber um die erhöhte Gefahr einer Blitzeinwirkung wissen (exponierte Lage des Objektes) ist er gut beraten, von sich aus eine Vorsorge zu treffen.

 

Blitzschutzeinrichtungen

Deckungserweiterungen

Achten Sie bei der Angebotseinholung auf die Möglichkeit folgende Umstände mit zu versichern:
Verursacht die zu Schaden gekommene PV-Anlage einen Schaden am Dach (z. B. durch Schneedruck) sollten die Schäden am Dach über die Anlagenversicherung gedeckt sein, zumindest dann, wenn die Gebäudeversicherung hierfür keinen Versicherungsschutz vorsieht.

Wird die Anlage auf einem fremden (gemieteten) Dach betrieben, kann es sinnvoll sein De- und Re-Montagekosten, Transport- und Lagerkosten sowie den Ertragsausfall für den Fall mit zu versichern, dass Brand und oder Explosion, Sturm oder Hagel zwar das Dach beschädigen, jedoch nicht die PV-Anlage. Muss die Anlage für diesen Fall abgebaut werden, um das Dach zu sanieren, werden diese Kosten nämlich von keiner Versicherung übernommen.


 

Deckungserweiterungen

Ertragsausfall

Der Ertragsausfallschaden teilt das Schicksal des Sachschadens. Das heißt der Ertragsausfall wird nur dann übernommen, wenn auch der Sachschaden ersatzpflichtig ist. Wird ein Wechselrichter auf Garantie oder Gewährleistung ausgetauscht, dann wird der Versicherer den Ertragsausfall nicht übernehmen. Achten Sie deshalb darauf, für diesen Fall auch Versicherungsschutz zu genießen und sei es mit einer kleineren Summe. Was die Höhe der Entschädigung anbetrifft gehen die Konzepte der Versicherungs-gesellschaften weit auseinander. Bei einigen Gesellschaften wird die tatsächliche Einspeisevergütung ermittelt und als Versicherungssumme hinterlegt. Im Schadenfall wird der tatsächliche Verlust ermittelt. Für große Anlagen kann diese Variante vernünftig sein, für kleinere bis mittlere eher nicht, da sind pauschale Beträge besser, weil einfacher im Schadenfall zu errechnen.
Im Markt durchgesetzt hat sich die Regelung in der Zeit vom April bis zum September mit zwei Euro und in der Zeit vom Oktober bis zum März mit einem Euro je Kilowatt und Tag zu ersetzen. Mit dieser Regelung erhält der Anlagenbetreiber mehr als die tatsächlich nicht bezogene Einspeisevergütung.
Es gibt auch das Modell, pauschal über das ganze Jahr 2,50 Euro je Kilowatt und Tag zu ersetzen. Dabei muss man wissen, dass es ein im Versicherungsvertragsgesetz verbrieftes Bereicherungsverbot gibt und der Versicherer unter Verweis darauf, ohnehin nur die tatsächlich entgangene Vergütung ersetzen müsste.


 

Erstrisikopositionen

Hier ist zunächst die Frage für den Laien zu klären, was Erstrisikopositionen sind. Versicherungsexperten bezeichnen eine Position dann auf erstes Risiko versichert, wenn unabhängig von tatsächlichen Höhe des Schadens die im Vertrag vereinbarte Summe bezahlt wird. Hintergrund ist der landläufig als Unterversicherung bekannte Tatbestand. Wenn der tatsächliche Wert einer Sache höher ist als die Versicherungssumme, kann der Versicherer im Teilschadenfall Unterversicherung einwenden und bezahlt den Schaden in dem Verhältnis von Versicherungssumme zu Versicherungswert. Beispiel: Der Hausrat ist mit 50.000 versichert Es kommt zu einem Einbruch, bei dem Sachen im Wert von 10.000 Euro gestohlen werden. Es stellt sich heraus, dass der Hausrat nicht 50.000, sondern 100.000 Euro wert war. In diesem Fall erhält der Versicherungsnehmer nur eine Entschädigung in Höhe von 5.000 Euro.
Wäre der Hausrat auf erstes Risiko mit 50.000 Euro versichert gewesen, hätte der Versicherer 10.000 Euro zahlen müssen, weil er keine Unterversicherung hätte einwenden dürfen.
Wir haben es hier also mit Positionen zu tun, die unabhängig von der tatsächlichen Höhe des Schadens und der Werte zur Verfügung gestellt werden.
Es handelt sich Kostenpositionen, um Folgeschäden aus dem tatsächlichen Sachschaden. Insbesondere sind das Kosten für:

  • Maurer- und Stemmarbeiten

  • Gerüststellung und Arbeitsbühnen

  • Bewegungs- und Schutzkosten

  • Aufräumungs- und Entsorgungskosten

  • Dekontaminationskosten

  • Schadenssuchkosten

  • Feuerlöschkosten

 

Beispiel: Eine Photovoltaikanlage brennt ab. Der Versicherer wird, sofern die Anlage an anderer Stelle wieder aufgebaut wird, den Neuwert der Anlage regulieren, wenn die Anlage nicht unterversichert war und es sich um eine Neuwertversicherung handelt.
Neben dem reinen Sachschaden fallen aber auch Kosten für den Einsatz der Feuerwehr an, die Reste der Anlage müssen geborgen, abtransportiert und als Sondermüll entsorgt werden. Um das zu gewährleisten, muß vielleicht auch noch ein Gerüst aufgebaut werden.
Für diese Positionen stellen die meisten Versicherer bestimmte Summen zur Verfügung, die nicht extra in den Beitrag einfließen bzw. kann man die Positionen gegen Zulagebeitrag erhöhen.

Tipp: Achten Sie darauf, daß ihr Versicherungsschutz solche Positionen enthält und in einer vernünftigen Höhe. Die im Markt befindlichen Deckungen gehen da weit auseinander. Das geht bei 2.500 Euro je Position los bis zu 15.000 Euro. Ich empfehle Ihnen nicht unter 10.000 Euro je Position zu akzeptieren. Bei richtig großen Anlagen in der MW-Klasse kann es durchaus angebracht sein, diese Positionen noch weiter zu erhöhen.

Ertragsausfall
Erstrisikopositionen

Gebäudeversicherung

Denkbar wäre auch, die PV-Anlage über die Gebäudeversicherung laufen zu lassen. Sie sieht in der Regel die Versicherung gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel vor. Schließt man die PV-Anlage in diese Police ein, dann ist die Anlage selbstverständlich auch nur gegen diese Gefahren versichert. Das reicht nicht aus
Ein weiteres Problem: Eine Beweislastumkehr kennt die Gebäudeversicherung nicht. Und: Der Gebäudeversicherer definiert Sturm erst bei Windstärke acht. Reißt es bei einem laueren Lüftchen die Anlage vom Dach, ist sie nicht versichert. Ein Ertragsausfall wird über die Gebäudepolice nicht ersetzt. Der Gebäudeversicherer hat oft keine Erfahrung mit der Regulierung von Schäden an PV-Anlagen.
Von Kombinationspolicen aus Gebäude- und PV-Anlagenversicherung ist abzuraten. Hier versucht der Gebäudeversicherer, eine technische Anlage in einen Vertrag zu integrieren, der zwar das Gebäude durchaus richtig versichert. Aber bei der Versicherung der PV-Anlage hapert es dann. Es liegen zwar Versicherungsbedingungen für die Elektronikversicherung zugrunde, allerdings fehlen oft wichtige Regelungen.


 

Haftzeit

Im Zusammenhang mit dem Ertrag gibt es ein ganz wichtiges Thema und das heißt Haftzeit. Haftzeit ist die Zeit, für den der Ertragsausfall maximal übernommen wird. Die Konzepte sehen standardmäßig 3 oder 6 Monate Haftzeit in den Policen vor. Wie lange die Haftzeit gewählt wird, hängt insbesondere von der Größe der Anlage und der Modulverfügbarkeit ab. Ich hatte Fälle bei Schneedruckschäden, wo die 30 kWp-Anlage komplett abgebaut werden musste, weil zunächst das Dach zu sanieren war. Hier vergingen vom Tag des Schadeneintritts bis zur Wiederinbetriebnahme 9 Monate. Für kleinere Anlagen mögen die 3 Monate reichen, aber schon für mittlere Anlagen nicht mehr, da empfehle ich 6 Monate. Bei großen Anlagen kann die Verlängerung der Haftzeit auf 9 oder gar 12 Monate sinnvoll sein. Das ist zwar oft mit Zulagebeitrag verbunden, der aber gut angelegt ist.

Tipp: Bei Anlagen der MW-Klasse sollten Sie Schadensszenarien durchspielen und ein „Riskmanagement“ aufbauen. Lassen Sie Überlegungen in welcher Zeit ein Modullieferant in der Lage ist auch größere Chargen zu liefern, wenn es zu einem großen Schaden kommt, in Ihre Kalkulationen einfließen. Die beste Versicherung nutzt Ihnen nichts, wenn die Haftzeit rum ist und Module sind noch in weiter Ferne.


 

Gebäudeversicherung
Haftzeit

Information des Gebäudeversicherers

Der Anlagenbetreiber sollte den Gebäudeversicherer über die PV-Anlage in Kenntnis setzen und sich diese Information schriftlich bestätigen lassen. Hintergrund ist ein Fall, der tatsächlich eingetreten ist. Eine PV-Anlage hat auf dem Dach des Anlagenbetreibers ein Feuer verursacht. Solartechnik und Dachstuhl brannten ab. Der Versicherer der PV-Anlage hat den Schaden problemlos reguliert, während der Gebäudeversicherer argumentierte, die PV-Anlage habe für die Gebäudeversicherung eine Gefahrerhöhung dargestellt, die zumindest anzeigepflichtig sei. Unterbleibt bei einer Gefahrerhöhung die Meldung an den Versicherer, so ist er von der Leistung befreit. Er den Schaden deshalb abgelehnt.
 

Montageversicherung

Die beschriebene Allgefahrenversicherung beginnt mit der Inbetriebnahme der Anlage. Soll für den Zeitraum vom Abstellen der Komponenten auf der Baustelle bis zu diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz bestehen, ist der Abschluss einer Montageversicherung angezeigt. Der Versicherungsschutz entspricht der Qualität der Laufzeitversicherung, sprich auch hierbei handelt es sich um eine Allgefahrenversicherung. Fällt dem Installateur bei der Montage ein Modul vom Dach, so wird dieses über die Montageversicherung ersetzt.
Man kann trefflich darüber streiten, ob die Montageversicherung für kleinere Anlagen Sinn macht, wenn die Montagdauer 2 bis 3 Tage nicht überschreitet. Für größere Anlagen ist sie allerdings zwingend notwendig, weil die Wahrscheinlichkeit, dass während der Montage ein Feuer oder ein Sturm ausbricht nicht kleiner ist als nach Inbetriebnahme. Außerdem ist das Diebstahlrisiko während der Bauphase, wenn das Gebäude evtl. eingerüstet ist, nicht zu unterschätzen. Einige Banken verlangen mittlerweile die Montageversicherung als Voraussetzung für die Finanzierung.

 

Information des Gebäudeversicherers
Montageversicherung

Objektsicherungsmaßnahmen

Insbesondere bei Freilandanlagen sind Maßnahmen zur Verhinderung von Diebstählen unerlässlich. Der Modulklau ist in den letzten beiden Jahren sprunghaft gestiegen und zu einem ernst zu nehmenden Problem geworden. Anlagen, die zwei oder drei Mal hinter einander von Dieben Heim gesucht werden, sind keine Seltenheit.

Rein mechanische Sicherungen wie Zäune, halten potentielle Diebe kaum ab. Ein probates Mittel kann die Manipulation der Imbusschrauben sein. Das kann Aufbohren, Verharzen oder Verkleben bedeuten. Die Firma a+f Großserien GmbH, Faulenbergstraße 4 in 97076 Würzburg fertigt und vertreibt geniale Drehmomentschrauben, deren Kopf bei der Montage abreißt, so das Modul schon während des Aufbaus gesichert wird (sehr empfehlenswert).
Diebstähle verhindern können letztlich aber nur elektronische Sicherungen. Hiermit wird die Meldung des Übergriffs in einem sehr frühen Stadium gemeldet, so dass der Wachdienst vor Ort nach dem Rechten schauen kann.
Optimal sind intelligente Videokameras, die sowohl Bilder aufzeichnen, als auch dem Wachdienst gestatten, über die Kamera Einblick in den Solarpark zu nehmen.
Dem potentiellen Betreiber eines Solarparks kann nur geraten werden, sich mit elektronischen Sicherungen zu beschäftigen, weil nach einem Diebstahl der Versicherer Auflagen in dieser Richtung machen wird. Nachrüstungen dürften in der Regel teurer werden als wenn von Anfang an Vorsorge getroffen wird.
Für die im Ausland betriebenen Anlagen sind elektronische Sicherungen obligatorisch (siehe hierzu das Kapitel Versicherungsmöglichkeiten im Ausland).

 

Objektsicherungsmaßnahmen

Selbstbehalte

Alle auf dem Markt befindlichen Deckungen sehen Selbstbeteiligungen im Schadenfall vor. Das gilt sowohl für die Sachversicherung als auch für den Ertragsausfall. Gängige Selbstbehalte für kleinere und mittlere Anlagen sind 150, 250 oder 500 Euro und beim Ertragsausfall 2 Tage.


Tipp: Je größer die Anlage, desto höhere Selbstbehalte sollten Sie vereinbaren, zumindest für den Fall, dass mit den höheren Selbstbehalten der Beitrag merklich gemindert wird. Bei einer großen Anlage ist ein Selbstbehalt von 1.000 oder auch 2.500 Euro durchaus akzeptabel. Beim Ertragsausfall hingegen muss man aufpassen und sich die Tageseinspeisevergütung mal ausrechnen, ehe man sich auf mehrere Tage einlässt. Der Versicherungsvertrag muss auch kein statisches Instrument sein. Wenn mehrere Jahre kein Schaden eintritt, können Sie vielleicht einen höheren Selbstbehalt vereinbaren, um Beitrag zu sparen
 

Selbstbehalte

Versicherungssumme

Die richtige Versicherungssumme sind die Netto-Investitionskosten zuzüglich Montage. Wenn Sie sicher sein wollen, dass der Versicherer die richtige Summe dokumentiert, dann überlassen Sie ihm eine Rechnungskopie. So ist im Übrigen Ihre Anlage beim Versicherer richtig dokumentiert, denn einige Versicherer dokumentieren in der Police nicht einmal die Hersteller oder die Anzahl der Wechselrichter und Module. Schließen Sie ausschließlich eine Neuwertversicherung ab. Wenn Sie unsicher sind oder in den Versicherungsbedingungen keinen Hinweis finden, dann lassen Sie sich das bestätigen, denn nur so vermeiden Sie Ärger im Schadenfall.

Versicherungssumme

Versicherte Sachen

Welche Sachen eigentlich versichert sind, diese Frage wird häufig gestellt. Oft ist den Betreibern nicht klar, welche Komponenten Gegenstand der Police sind. Versichert sind natürlich alle Komponenten einer PV-Anlage, also Module, Wechselrichter, Aufständerung, Einspeisezähler, Laderegler, Überspannungsschutzeinrichtungen, Gleich- und Wechselstromverkabelung. Wichtig ist, dass alle diese Komponenten in der Versicherungssumme berücksichtigt sind.

Versicherungsmakler

Der Versicherungsmakler ist unabhängig von Versicherungsgesellschaften und kann deshalb wirksam die Interessen der Versicherungsnehmer, also die seiner Mandanten vertreten. Im Gegensatz zu den Einfirmenvertretern bzw. Ausschließlichkeitsagenturen arbeitet er mit einer größeren Anzahl von Versicherungsgesellschaften zusammen. Bei Liesenberg Assekuranzmakler ist es so, dass  nicht standardisierte Produkte der Versicherungsgesellschaften angeboten werden, sondern für eigenständige Produktentwicklungen werden Risikoträger in Form von Versicherungs-gesellschaften gesucht. Nur so ist gewährleistet, dass die Risikosituation einer Zielgruppe individuell erfasst wird.

Was wird im Schadensfall ersetzt?

Ersetzt werden im Schadenfall die Kosten, die notwendig sind, die Anlage wieder in den Zustand vor dem Schadenfall zu versetzen, also die Kosten für Ersatzteile und Reparaturkosten. Wird eine Anlage unter Umständen nicht wieder aufgebaut, weil vielleicht kein vergleichbares Dach mehr gefunden wird, dann hat der Versicherer das Recht, lediglich den Zeitwert zu ersetzen. Darüber hinaus wird auch der Ertragsausfall übernommen - für den Zeitraum der Entdeckung des Schadens bis zur abgeschlossenen Reparatur. Das gilt nur für den Teil der Anlage, der nicht eingespeist hat.
Doch Vorsicht: Keinen Spaß verstehen die Versicherer, wenn festgestellt wird, dass die Anlage schon monatelang nicht mehr richtig arbeitet und ein konkreter Grund nicht genannt werden kann. Der Ertragsausfall wird ebenfalls übernommen, wenn er mit versichert ist (siehe hierzu Ertragsausfall)


 

Versicherte Sachen
Versicherungsmakler
Was wird im Schadensfall ersetzt?
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